Hauptnavigation

      • DE
      • EN
    • Merkliste
    • MenüMenü
    Sie befinden sich hier:
    1. Weiterbildung
    Mehr zu: Weiterbildung

    Allgemeine Bedingungen für Weiterbildungsangebote der ZHdK (AB-WB)

      vom 9. November 2016, revidiert 2. Juli 2025

      1.      Zweck und Geltungsbereich

      1. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB-WB) halten die grundsätzlichen Regelungen für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) fest.

      2. Sie gelten für alle Teilnehmenden von CAS-Studienangeboten (CAS), DAS-Studienangeboten (DAS), Bausteinen, Kursen, Studienreisen, Onlineangeboten und Veranstaltungen sowie für alle Studierenden von MAS-Studiengängen (MAS).

      2.      Einschreibeverfahren

      Mit der Unterschrift auf der Anmeldung bzw. mit dem Abschliessen der Onlineanmeldung wird erklärt, dass die vorliegenden AB zur Kenntnis genommen sowie akzeptiert werden. Die Anmeldung ist rechtsverbindlich.

      3.      Anmeldegebühr

      Die Anmeldegebühr für CAS, DAS und MAS beträgt CHF 200.–. Diese ist in jedem Fall geschuldet. Für kürzere Weiterbildungsangebote wird keine Anmeldegebühr erhoben. Wenn die ZHdK einen Studiengang absagt, wird die Anmeldegebühr rückerstattet. Im Falle einer Fortsetzung der Weiterbildung im selben CAS-Angebot oder bei DAS/MAS Titelabschlüssen im Weiterbildungsbereich Musik entfällt die Anmeldegebühr.

      4.      Zulassung

      1.      Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsangeboten der ZHdK sind:

      • a. Hochschulabschluss
      • b. Erfahrung in der Arbeitswelt
      • c. Positiver Entscheid über die Eignungsabklärung. Diese kann aus einem Zulassungsgespräch, einer Prüfung, einer Einzelarbeit oder der Bearbeitung einer Aufgabe bestehen.

      2.      Eine Aufnahme sur dossier, d.h. ohne dass die Voraussetzungen gemäss Ziff.4.1. a erfüllt sein müssen, ist  möglich. Im Weiterbildungsbereich Musik kann zusätzlich eine Standortbestimmung in Form einer kostenpflichtigen Probelektion über die Zulassung entscheiden.

      3.      Über die Zulassung zum Weiterbildungsangebot entscheidet die jeweilige Studienleitung in Absprache mit der Leitung Zentrum Weiterbildung aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie dem Resultat aus der Eignungsabklärung.

      4.      Die Zulassungsbestätigung erfolgt schriftlich per E-Mail nach Anmeldeschluss des Weiterbildungsangebots und Prüfung der Zulassung.

      5.      Die Anzahl der Plätze ist beschränkt. Anmeldungen werden in der Regel nach zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Studienleitung kann aber auch andere Aufnahmekriterien anwenden, z.B. zur Sicherstellung ausgewogener Gruppenzusammensetzungen im Sinne bestimmter Kompetenzen oder Berufserfahrung.

      5.      Durchführung

      1.      Bei ungenügender Anzahl Anmeldungen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses behält sich die ZHdK vor, das Weiterbildungsangebot abzusagen, zu verschieben oder zur Durchführung nötige Anpassungen vorzunehmen.

      2.      Falls das Weiterbildungsangebot nicht durchgeführt werden kann, wird darüber kurz nach Anmeldeschluss Bescheid gegeben. Ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.

      3.      Bei Nichtdurchführung wird die Anmeldegebühr zurückerstattet.

      4.      Die Zulassung zu einem CAS (oder einer anderen Moduleinheit) bedeutet nicht automatisch die Zulassung zu einem Studium weiterführender CAS, DAS oder MAS.

      6.      Zahlungsbedingungen

      1.     Mit der Zulassung zum Weiterbildungsangebot ist die gesamte Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet. Vorbehalten bleiben die Ausführungen in Ziff. 7.

      2.     Bei CAS, DAS und MAS erfolgt die Rechnungsstellung der Teilnahme- bzw. Studiengebühr pro Semester. Die Semestergebühr muss vor Beginn des Semesters überwiesen werden.

      3.     Bei kürzeren Formaten (Bausteine, Kurse, Studienreisen, Seminare/Symposien) wird der gesamte Betrag vor Kursbeginn in Rechnung gestellt. Die Kursgebühr muss vor dem Start des Angebots überwiesen werden.

      4.     Die Semestergebühren von CAS und DAS können in drei Raten bezahlt werden. Die Ratenzahlungsoption muss bei der Anmeldung angegeben werden. Die erste Rate ist vor Studienbeginn bzw. vor Beginn des neuen Semesters zu begleichen.

      7. Abmeldung und Rücktritt

      CAS / DAS / MAS Studiengänge

      1. Abmeldungen, Rücktritte, Verschiebungen und Unterbrüche müssen schriftlich beantragt werden.
         
      2. Die Annullation einer Anmeldung ist bis zum Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Die Anmeldegebühr wird jedoch nicht rückerstattet.
         
      3. Bei einem Rücktritt nach Anmeldeschluss aber vor Beginn des Weiterbildungsangebots wird eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt:
        • bis vier Wochen nach Anmeldeschluss beträgt diese CHF 750.–.
        • danach beträgt diese CHF 1500.–.
           
      4. Bei einzelnen CAS und DAS wird bei Rücktritt nach Anmeldeschluss aber vor Beginn des Weiterbildungsangebots aufgrund ihres hohen Anteils an individuellem Unterricht eine höhere Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt:
        – bis acht Wochen vor Studienbeginn beträgt diese 50 % der ersten Semestergebühr.
        • danach beträgt diese 100 % der ersten Semestergebühr.
           
      5. Bei Rücktritt nach Beginn des Weiterbildungsangebotes sind 50 % der gesamten Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet.
        • Erfolgt der Rücktritt nach Durchführung der Hälfte oder mehr des Weiterbildungsangebots sind 100 % der Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet.
           
      6. Für Verschiebungen, und Unterbrüche wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.­– in Rechnung gestellt.

      Kurse, Studienreisen, Bausteine, Onlineangebote

      1. Abmeldungen, Rücktritte, Verschiebungen und Unterbrüche müssen schriftlich beantragt werden.
         
      2. Eine Annullation einer Anmeldung ist bis zum Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich.
         
      3. Bei einem Rücktritt nach Anmeldeschluss aber vor Beginn des Weiterbildungsangebots wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 % der Teilnahmegebühr, aber mind. CHF 100.­– in Rechnung gestellt.
         
      4. Nach Beginn des Weiterbildungsangebotes ist die ganze Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet.

      8.      Studienangebot

      1.      Das Lehrangebot richtet sich nach dem Curriculum der einzelnen Weiterbildungsangebote.

      2.      Der Lehrstoff wird in unterschiedlichen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vermittelt, wie Vorlesung, Seminar, Projekt, Tutorat, Übung, Kolloquium, Mentorat, Exkursion, Praktikum.

      3.      Das Weiterbildungsangebot wird in Modulen absolviert und beinhaltet Kontakt- und Selbststudium.

      4.     Programmänderungen sowie personelle Änderungen, die den Grundcharakter in einer Weiterbildungsveranstaltung nicht massgeblich verändern (Dozierende, Kursverantwortliche etc.), bleiben vorbehalten.

      9.      Studienleistungen

      1.      Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden sind im Rahmen der Anforderungen gemäss der einzelnen Weiterbildungsangebote zu erbringen.

      2.      Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden werden grundsätzlich mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) berechnet. Credits werden für Studienleistungen vergeben, sofern der Leistungsnachweis rechtzeitig erbracht wird und die Bewertung mindestens mit genügend ausfällt.

      10.    Bewertungen und Leistungskontrollen

      1.      Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden werden aufgrund ihrer Arbeiten (wie Projektarbeiten, Prüfungen, schriftliche Arbeiten) bewertet.

      2.      Die Leistungskontrollen können auch in anderen Formen von Bewertungen erfolgen, soweit sie eine verlässliche Beurteilung gewährleisten.

      3.      Falls Teilnehmende bzw. Studierende in einem bestimmten Bereich schon über genügend Vorkenntnisse verfügen, können diese als äquivalent angerechnet werden. Über eine damit verbundene Unterrichtsbefreiung mit allfälliger Kostenreduktion oder das Belegen von alternativen Lehrangeboten entscheidet die Leitung Zentrum Weiterbildung auf Vorschlag der Studienleitung,

      4.      Die Bewertung der Studienleistungen richtet sich nach den Beurteilungskriterien der einzelnen Weiterbildungsangebote sowie den § 26 ff. der Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule.

      5.      Die Wiederholung von ungenügend bewerteten Studienleistungen ist in der Regel einmal im folgenden Semester möglich und kann zusätzliche Kosten nach sich ziehen. Mit genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

      6.      Eine Abschlussprüfung kann einmal verschoben werden. Der Antrag auf Verschiebung muss schriftlich und mit Begründung erfolgen. Der neu festgelegte Verschiebungstermin ist verbindlich und kann nicht nochmals geändert werden. Das Verschieben wird mit CHF 200.– Administrationsgebühr verrechnet und kann bei zusätzlichem Aufwand für Lehre und Betreuung Zusatzgebühren generieren.

      7.      Die Mitteilung über das Nicht Bestehen des Weiterbildungsangebots erfolgt schriftlich. Dies kann gestaffelt erfolgen, in dem zuerst eine Mitteilung über «bestanden» oder «nicht bestanden» gemacht wird. Rechtsverbindlich ist erst die schriftliche, mit einer Begründung abgegebene Mitteilung.

      8.      Von diesen Bestimmungen kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit es sachlich begründet ist. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Leitung Weiterbildung entscheidet auf Vorschlag der Studienleitung.

      11.    Eigenleistungen

      1.      Die Teilnehmenden bzw. Studierenden erbringen ihre Leistungen eigenständig.

      2.      Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahme, Plagiate und andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als unredlich.

      3.      Unredliche Leistungen werden als nicht bestanden bewertet.

      12.    Abschlussdokument (Diplom, Zertifikat, Bestätigung)

      1.      Teilnehmende bzw. Studierende mit genügenden Leistungen und den erforderlichen Credits erhalten ein Diplom oder Zertifikat. Der Titel bestimmt sich nach den einzelnen Weiterbildungsangeboten.

      2.      Das Abschlussdokument (Diplom, Zertifikat, Bestätigung) wird gemäss den entsprechenden Anforderungen des Weiterbildungsangebotes erteilt, sofern alle Leistungsnachweise erbracht und die Präsenzpflicht von mindestens 80 Prozent des Kontaktunterrichts erfüllt wurde.

      3.      Kann das Diplom oder Zertifikat wegen ungenügender Leistungen nicht abgegeben werden, wird eine Bestätigung des besuchten Unterrichts durch die ZHdK ausgestellt.

      4.      Das Abschlussdokument ist jeweils auf den letzten Tag des entsprechenden Semesters datiert.

      13.    Ausschluss

      1.      Die Weiterbildungsleitung kann Teilnehmende bzw. Studierende bei Nichtbestehen der wiederholten Leistungsnachweise innerhalb eines Moduls oder bei Überschreiten der (individuell vereinbarten) maximalen Studien- oder Kursdauer ausschliessen.

      2.      Teilnehmende bzw. Studierende können vom Weiterbildungsangebot ausserdem ausgeschlossen werden:

      • a. wenn eine unredliche Leistung gemäss Ziff. 11 erbracht wird,
      • b. bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung oder
      • c. bei Nichtbezahlen der Gebühren.

      14.    Unterbruch / Verlängerung / Verschiebung innerhalb eines CAS/DAS/MAS

      1.      Eine Unterbrechung oder Verlängerung des Weiterbildungsangebots oder die Verschiebung des Abschlusses müssen schriftlich beantragt werden.

      2.      Unterbrüche, Verlängerungen und Verschiebungen sind mit einer Gebühr von CHF 200.– verbunden und sind maximal für zwei Semester möglich.

      3.      Es gibt keine Garantie, dass das begonnene Studium fortgesetzt werden kann. Bei Nicht-Rückkehr ist die gesamte noch offene Studiengebühr geschuldet.

      4.      Es ist Sache der Teilnehmenden bzw. Studierenden, eine Annullationsversicherung abzuschliessen, welche Stornokosten wegen Krankheit und anderer Ereignisse abdeckt.

      5.      In Härtefällen wie bei längerer, ärztlich nachgewiesener Krankheit/Unfall entscheidet die Leitung Zentrum Weiterbildung auf schriftliches Gesuch hin über eine Teilrückerstattung der Teilnahme- bzw. Studiengebühr, auf jeden Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.– in Rechnung gestellt.

      6.      Bei Todesfällen wird die Teilnahme- bzw. Studiengebühr rückerstattet.

      15.    Schlussbestimmungen

      1.      Ergänzend zu den vorliegenden AB-WB gelten analog die Bestimmungen der Rahmenordnung der ZHdK.

      2.      Massgebend für die Inhalte, Referentinnen und Referenten und Gebühren der jeweiligen Weiterbildungsangebote ist die jeweilige aktuelle Ausschreibung auf der Website.

      3.      Es gilt Schweizer Recht, Gerichtsstand ist Zürich.

      4.      Diese AB-ZHdK wurden von der HSL am 9. November 2016 erlassen. Die vorliegende revidierte Fassung wurde am 2.7.2025 von der HSL genehmigt.

      5.      Diese AB gelten ab sofort, auch für die bisherig eingeschriebenen Teilnehmende bzw. Studierenden der Weiterbildung.

      Im Namen der Hochschulleitung

      Die Rektorin
      Karin Mairitsch

      • Allgemeine Bedingungen Weiterbildung ZHdK